Für das Verbreiten von 18 bzw. den Besitz von 572 kinderpornographischen Dateien hat das Bundesverwaltungsgericht einem Stabsfeldwebel a.D. das Ruhegehalt aberkannt.

Diese Disziplinarmaßnahme entspricht der Entfernung aus dem Dienstverhältnis bei noch aktiven Soldaten, bedeutet also für den früheren Soldaten die disziplinare Höchstmaßnahme.

In dem sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat in der Berufungsverhandlung zu 240 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Das Amtsgericht hätte noch eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe ausgesetzt zur Bewährung verhängt. Beide Strafurteile ergingen noch vor Erhöhung des Strafrahmens für den Besitz und das Verbreiten von kinderpornographischen Schriften – die taten ereigneten sich im Zeitraum von 2012 bis 2014.

Die redaktionelle Bearbeitung des Urteils vom 02. Juni 2022 mit dem Aktenzeichen 2 WD 30.20 finden Sie in unserer Datenbank.

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