Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem disziplinargerichtlichen Berufungsverfahren einen Oberbootsmann um zwei Dienstgrade zum Obermaat degradiert. Das Truppendienstgericht hatte den Marinesoldaten noch aus dem Dienstverhältnis entfernt.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Soldat stellte beim Landratsamt einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit unter Bezugnahme auf auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG), Stand 1913 und gab dabei als Geburtsstaat ‚Königreich Preußen‘, und als Wohnsitzstaat ‚Großherzogtum Oldenburg‘ an. Dies ist ein typisches Verhalten, dass Anhänger der Reichsbürgerbewegung an den Tag legen, um damit die Existenz und Legitimität der Bundesrepublik Deutschland zu leugnen.
Diese „Leugnung“ sah der Wehrdienstsenat jedoch beim Soldaten gerade nicht als gegeben an. Vielmehr wollte er durch seine Antragstellung provozieren. Nach § 8 SG ist ein Soldat jedoch auch dazu verpflichtet den Eindruck zu vermeiden, er lehne die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland ab. Genau diesen Eindruck habe der Soldat jedoch durch sein Verhalten erweckt. Als disziplinare Reaktion erfolgte die Degradierung.
Hätte das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Truppendienstgericht eine reale Sympathie mit der Reichsbürgerbewegung festgestellt, wäre es bei der Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, geblieben. Dies ist seit langem gefestigte Rechtsprechung, wenn ein Soldat verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt.
Die redaktionelle Bearbeitung des Urteils vom 02. Juni 2022 mit dem Aktenzeichen 2 WD 30.20 finden Sie in unserer Datenbank.