Bundesverwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 1. Juni 2021 – BVerwG 1 WB 50.21

Leitsatz:

Die Versetzung eines Soldaten auf einen Beförderungsdienstposten bei einer nachgeordneten Behörde darf grundsätzlich nicht von der aktuellen Verwendung in der Personalabteilung des Bundesministeriums der Verteidigung abhängig gemacht werden.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 W-VR 3.21

BVerwG 1 W-VR 3.21

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner