Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 21. März 2019 – BVerwG 1 WB 12.18
Leitsatz:
Bei der Bildung einer Referenzgruppe darf das Erfordernis einer möglichst großen beruflich-fachlichen Homogenität der Gruppenmitglieder nicht aufgegeben werden. Dem widerspricht es, wenn Soldaten aus vier verschiedenen Kompetenzbereichen in die Referenzgruppe aufgenommen werden.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 12.18
BVerwG 1 WB 12.18