Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 30. August 2018 – BVerwG 1 WB 15.18

Leitsatz:

Der Begriff des Beschwerdeanlasses im Sinne des § 1 Abs. 3 WBO ist nach dem Gegenstand zu bestimmen, auf den sich die Beschwerde und ggf. der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezieht. Der frühere Soldat hat dann ein Beschwerderecht nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn die behauptete Verletzung seiner Rechte durch die angefochtene Maßnahme oder der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Erlass der unterlassenen oder abgelehnten Maßnahme in die Wehrdienstzeit fällt.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 15.18

BVerwG 1 WB 15.18

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