Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 25. Februar 2016 – BVerwG 1 WB 24.15
Leitsatz:
Nominierungen des Bundesministeriums der Verteidigung für Auswahlentscheidungen einer NATO-Agentur (hier: NATO EF 2000 and Tornado Development, Production and Logistics Management Agency ) zur Besetzung ihrer Posten, die innerhalb einer hauptberuflichen Tätigkeit mit Soldaten der Bundeswehr besetzt werden können, unterliegen nicht der Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG, weil es sich bei der in der zwischenstaatlichen Organisation angestrebten Tätigkeit nicht um ein öffentliches Amt im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 24.15
BVerwG 1 WB 24.15