Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 31. Januar 2018 – BVerwG 1 WB 24.17
Leitsatz:
Werden in einer Sicherheitserklärung unrichtige Angaben zu Beziehungen ins Ausland gemacht, kann dies die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG nach sich ziehen.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 24.17
BVerwG 1 WB 24.17