Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 03. August 2017 – BVerwG 1 WB 28.16
Leitsätze:
1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die personalbearbeitende Stelle bei der Bildung einer Referenzgruppe nach den Zentralerlassen B-1336/1 (Förderung von im öffentlichen Interesse beurlaubter Soldatinnen und Soldaten) oder B-1336/2 (Förderung vom Dienst freigestellter Soldatinnen und Soldaten) zur Ermittlung eines „wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds“ der Angehörigen der Referenzgruppe auf den Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung (Leistungsbewertung) und auf die Entwicklungsprognose in den maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen abstellt.
2. Mit dem auf diese Weise konkretisierten Kriterium des „wesentlich gleichen Eignungs- und Leistungsbilds“ ist es nicht vereinbar, wenn eine Referenzgruppe aus Soldaten gebildet wird, deren Leistungsbewertungen sich über alle drei in den Beurteilungsbestimmungen vorgegebenen Wertungsbereiche erstrecken.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 28.16
BVerwG 1 WB 28.16