Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 30. Juli 2020– BVerwG 1 WB 28.19

Leitsätze:

1. § 1 Abs. 4 WBO steht gesonderten, aber wortgleichen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Allgemeinverfügung nicht entgegen.

2. Anordnung des Dienstes i.S.v. § 21 Abs. 1 SAZV ist die für den nachgeordneten Bereich verbindliche Feststellung des Vorliegens und der Dauer eines Ausnahmetatbestandes nach § 30c Abs. 4 SG.

3. Einsatzgleiche Verpflichtung i.S.v. § 30c Abs. 4 Nr. 1 SG ist nicht schon eine Übung oder Ausbildung, die der Vorbereitung auf die Wahrnehmung einer einsatzgleichen Verpflichtung dient.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 28.19

BVerwG 1 WB 28.19

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