Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 8. November 2017 – BVerwG 1 WB 30.16
Leitsätze:
1. Für die Einhaltung des bei einem Abberufungsverfahren nach § 42 Abs. 4 Satz 1 SBG geltenden Antragsteller-Quorums kommt es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an.
2. Die in § 42 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 – 7 SBG neu geregelten Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung gelten gemäß § 65 Abs. 1 SBG nicht für Mandatsträger, die bei Inkrafttreten des Soldatenbeteiligungsgesetzes 2016 im Amt waren.
3. Behauptete Verstöße gegen gesetzliche Pflichten des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses oder die behauptete Überschreitung von Sprecher-Befugnissen sind vorrangig in einem Verfahren zur Abberufung als Sprecher geltend zu machen. Die weitergehende Möglichkeit der Abberufung als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erst dann zum Zuge kommen, wenn es um Verfehlungen geht, die die gesetzestreue sowie die sach- und ordnungsgemäße Wahrnehmung des Mandats insgesamt in Frage stellen.
4. Für einen Rechtsstreit um die Abberufung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses beim Bundesministerium der Verteidigung ist das Truppendienstgericht Nord zuständig.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 30.16
BVerwG 1 WB 30.16