Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 19. Juli 2018 – BVerwG 1 WB 30.17
Leitsatz:
Wird durch Organisationsweisung einer höheren militärischen Dienststelle für den Bereich einer Kaserne eine Zentrale Post- und Kurierstelle eingerichtet, kann dort mit Rechtswirkung für den nächsten Disziplinarvorgesetzten eine Beschwerde fristwahrend eingelegt werden.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 30.17
BVerwG 1 WB 30.17