Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 7. Juni 2018 – BVerwG 1 WB 32.17

Leitsätze:

1. Beantragt ein Zeitsoldat aus einer für seine fachliche Laufbahn vorgesehenen zivilberuflichen Weiterbildungsmaßnahme ausgeplant zu werden, stellt die Ablehnungsentscheidung eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme dar.

2. Das dienstliche Interesse für die Teilnahme eines Soldaten an einer zivilberuflichen Fortbildung zur Meisterebene kann mit dem erhöhten Ausbildungsbedarf für ein neues Waffensystem und mit der Unverzichtbarkeit des Fortbildungsinhalts für eine Lehrverwendung begründet werden.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 32.17

BVerwG 1 WB 32.17

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner