Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 24. Februar 2022 – BVerwG 1 WB 33.21

Leitsatz:

Will das Bundesministerium der Verteidigung einen für Beamte geltenden Sonderurlaubserlass mit gleichem Inhalt für die Soldaten der Bundeswehr übernehmen, kann darin eine beteiligungspflichtige eigene Grundsatzregelung im Sinne des § 38 Abs. 3 SBG liegen.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 33.21

BVerwG 1 WB 33.21

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