Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 17. Dezember 2018 – BVerwG 1 WB 34.18

Leitsätze:

1. Die Beschwerde wegen eines Rechts, das einer Personenmehrheit nur gemeinschaftlich zusteht, ist keine unzulässige gemeinschaftliche Beschwerde im Sinne des § 1 Abs. 4 Satz 1 WBO.

2. Zu den Kosten der Wahl nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz, die die Dienststelle trägt (§ 3 Abs. 5, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 4 SBG), gehören auch die Kosten eines Wahlanfechtungsverfahrens.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 34.18

BVerwG 1 WB 34.18

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