Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 21. Juli 2016 – BVerwG 1 WB 35.15
Leitsätze:
1. Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz gibt keinen Anspruch darauf, dass eine von einer konkret beabsichtigten Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unabhängige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Ein darauf gerichteter Verpflichtungsantrag eines Soldaten ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.
2. Die Tatsache, dass ein bestimmter Sachverhalt bereits Gegenstand eines Straf- oder Disziplinarverfahrens gewesen ist, das anders als mit einer Strafe oder Disziplinarmaßnahme abgeschlossen wurde, steht der Würdigung desselben Sachverhalts in einer Sicherheitsüberprüfung und ggf. der Feststellung eines Sicherheitsrisikos nicht entgegen.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 35.15
BVerwG 1 WB 35.15