Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 26. Oktober 2017 – BVerwG 1 WB 40.16

Leitsätze:

1. Zwingende Gründe für die Versetzung eines Soldaten, der ein kommunales Ehrenamt ausübt, liegen insbesondere vor, wenn sein Dienstposten infolge organisatorischer Maßnahmen entfällt und am bisherigen Standort keine seiner Qualifikation entsprechende weitere Verwendungsmöglichkeit besteht. Daran ändert die vorübergehende Weiterbeschäftigung auf einem Dienstposten zur besonderen Verwendung nichts.

2. Ob die Ausübung eines kommunalen Mandats durch eine Versetzung an einen anderen Standort praktisch unmöglich gemacht wird, ist auf Grund aller nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dies hängt nicht allein von der Entfernung zum Wohnort, den Verkehrsverhältnissen oder der durchschnittlichen Fahrtzeit ab. Vielmehr sind die mit dem konkreten kommunalen Mandat verbundenen Aufgaben, zeitlichen Belastungen und Erwartungen an die kommunale Präsenz zu berücksichtigen.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 40.16

BVerwG 1 WB 40.16

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