Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 28. September 2016 – BVerwG 1 WB 43.15
Leitsatz:
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Offiziere im Generalstabsdienst mit nationaler Generalstabs-/Admiralstabsdienstausbildung (LGAN) in der Personalauswahlkonferenz „Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe – Fliegerisches Personal“ (Oktober 2012), bei der über die künftige fliegerische Verwendung in der Heeresfliegertruppe entschieden wurde, nicht mitbetrachtet wurden.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 43.15
BVerwG 1 WB 43.15