Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 14. Dezember 2018 – BVerwG 1 WB 45.17

Leitsätze:

1. Die Forderung nach einer grundsätzlichen Bereitschaft zur Mobilität ist ein zulässiges dienstpostenunabhängiges Anforderungskriterium in Auswahlverfahren für höherwertige militärische Verwendungen. Besteht aus einem schwerwiegenden persönlichen Grund ein temporäres Versetzungshindernis, kann dies nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften dem Soldaten nicht entgegengehalten werden.

2. Die Stehzeit in einem Dienstgrad oder in einer Dienstgradgruppe stellt grundsätzlich keinen leistungsbezogenen Gesichtspunkt dar und ist als ausschlaggebendes Auswahlkriterium nicht mit dem Grundsatz der Bestenauslese vereinbar.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 45.17

BVerwG 1 WB 45.17

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