Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 26. Februar 2020 – BVerwG 1 WB 50.19

Leitsätze:

1. Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann der Saldo eines Dienstzeitkontos für einen konkreten Abrechnungszeitraum sein, nicht aber eine einzelne Buchung.

2. Für die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung und von Mehrarbeit trägt grundsätzlich der Soldat die Darlegungs- und Beweislast.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 50.19

BVerwG 1 WB 50.19

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