Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 30. April 2020 – BVerwG 1 WB 67.19
Leitsatz:
Für die Besetzung leitender ärztlicher Dienstposten in einem Bundeswehrkrankenhaus, das zugleich akademisches Lehrkrankenhaus ist, kann von den Bewerbern im Anforderungsprofil die Promotion (Doktorgrad) gefordert werden.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 67.19
BVerwG 1 WB 67.19