Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 13.10.2020 – BVerwG 1 WB 79.19
Leitsatz:
Für Streitigkeiten um die Kosten, die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer militärischen Dienststelle entstehen, ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 79.19
BVerwG 1 WB 79.19