Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 26. Februar 2020 – BVerwG 1 WB 9.19
Leitsatz:
Die Bestellung zum Betreuer der Lebensgefährtin stellt für sich genommen noch keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne der Versetzungsrichtlinien der Bundeswehr dar, aus dem sich ein Anspruch auf wohnortnahe Verwendung ergeben kann.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 9.19
BVerwG 1 WB 9.19