Bundesverwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 11. Oktober 2016 – BVerwG 1 WDS-VR 3.16
Leitsatz:
In einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines militärischen Dienstpostens hat der Beigeladene (der für den Dienstposten ausgewählte Bewerber), der einen erfolgreichen eigenen Antrag gestellt hat, einen Anspruch auf Erstattung der ihm im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht (ggf. einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren) erwachsenen notwendigen Aufwendungen. Der Erstattungsanspruch richtet sich nicht gegen den Antragsteller, sondern gegen den Bund als Träger des Rechtsschutzsystems der Wehrbeschwerdeordnung.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WDS-VR 3.16
BVerwG 1 WDS-VR 3.16