Bundesverwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 26. Oktober 2016 – BVerwG 1 WDS-VR 6.16
Leitsatz:
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Soldaten während eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens außer in Härtefällen grundsätzlich nicht gefördert werden.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WDS-VR 6.16
BVerwG 1 WDS-VR 6.16