Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) in truppendienstlichen Angelegenheiten – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 14. Mai 2018 – BVerwG 1 WNB 1.18
Leitsatz:
Auch bei Anerkennung eines Grundrechtsschutzes aus Art. 12 Abs. 1 GG für Nebentätigkeiten von Soldaten stellen die in § 20 Abs. 2 SG normierten Gründe für die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung Berufsausübungsregelungen dar, mit denen der Gesetzgeber das verfassungsrechtliche Gebot aus Art. 87a Abs. 1 GG, eine funktionstüchtige Bundeswehr zu unterhalten, für den Bereich der Nebentätigkeiten von Soldaten rechtmäßig ausgestaltet und konkretisiert hat.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WNB 1.18
BVerwG 1 WNB 1.18
TDG Nord 1. Kammer – 18.10.2017 – AZ: TDG N 1 BLa 20/17