Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) in truppendienstlichen Angelegenheiten – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 17. Mai 2018 – BVerwG 1 WNB 2.18
Leitsatz:
Das Truppendienstgericht ist nicht befugt, im Rahmen der Entscheidung, ob einer Nichtzulassungsbeschwerde abgeholfen wird, den angefochtenen Beschluss nachzubessern und gerügte Verfahrensmängel zu beheben.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WNB 2.18
BVerwG 1 WNB 2.18
TDG Nord 6. Kammer – 13.12.2017 – AZ: TDG N 6 SL 16/17 und N 6 RL 01/18