Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) in truppendienstlichen Angelegenheiten – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 26. Februar 2018 – BVerwG 1 WNB 5.17

Leitsätze:

1. Fügt der Beschwerdeführer bei Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung den Beschwerdebescheid sowie ggf. den Bescheid über die weitere Beschwerde nicht bei, so hat dies nicht die Unzulässigkeit des Antrags zur Folge.

2. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nicht allein verlangt werden, dass die Verpflichtung zu disziplinarer Behandlung eines Falls (§ 19 Abs. 2 WBO) isoliert ausgesprochen wird.

3. Kostenentscheidungen des Truppendienstgerichts können nur zusammen mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WNB 5.17

BVerwG 1 WNB 5.17
TDG Nord 6. Kammer – 10.07.2017 – AZ: TDG N 6 SL 9/17 (N 6 RL 2/17)

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