Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 28. Juni 2018 – BVerwG 1 WRB 1.18
Leitsätze:
1. Gegenstand der wehrdienstgerichtlichen Kontrolle ist der Beschwerdebescheid in der Gestalt der Entscheidung über die weitere Beschwerde.
2. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist im Verfahren der weiteren Beschwerde grundsätzlich befugt, auf Antrag des Beschwerdeführers den Gegenstand des Verfahrens abzuändern oder zu erweitern.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WRB 1.18
BVerwG 1 WRB 1.18
TDG Nord 6. Kammer – 06.12.2017 – AZ: TDG N 6 RL 3/17