Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 21. November 2019 – BVerwG 1 WRB 2.18

Leitsätze:

1. Zu den Kosten der Tätigkeit der Vertrauensperson, die die Dienststelle zu tragen hat, können auch die Kosten gehören, die der Vertrauensperson durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in einem vorgerichtlichen Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung entstehen.

2. Soweit die Dienststelle die Vertrauensperson von Rechtsanwaltskosten freizustellen hat, umfasst dies auch den Anspruch des Rechtsanwalts auf einen angemessenen Vorschuss.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WRB 2.18

BVerwG 1 WRB 2.18
TDG Nord 6. Kammer – 07.11.2017 – AZ: TDG N 6 SL 3/17

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