Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 29. Januar 2020 – BVerwG 1 WRB 4.18

Leitsätze:

1. Auch ein verfahrensfehlerhafter Beschluss des Truppendienstgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat.

2. Die unterbliebene Eintragung in das Wählerverzeichnis steht dem Anfechtungsrecht aus § 52 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SBG nicht entgegen.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WRB 4.18

BVerwG 1 WRB 4.18
TDG Nord 6. Kammer – 21.03.2018 – AZ: TDG N 6 RL 3/18

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