Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 18. Dezember 2019 – BVerwG 1 WRB 7.18

Leitsätze:

1. Der Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson gegenüber dem Disziplinarvorgesetzten besteht auch für die allgemeinen Aufgaben nach § 19 Abs. 3 SBG. Der Anspruch ist aufgabengebunden und in seiner Reichweite durch das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt.

2. Das Fehlen eines Beteiligungstatbestandes schließt einen auf die allgemeine Aufgabennorm, insbesondere die Überwachungsaufgabe, gestützten Unterrichtungsanspruch der Vertrauensperson nicht aus.

3. Ein zur Wahrnehmung einer allgemeinen Aufgabe geltend gemachter Unterrichtungsanspruch ist grundsätzlich unabhängig von der Darlegung eines besonderen Anlasses.

4. Insbesondere Persönlichkeitsrechte der betroffenen Soldaten können gebieten, dass die begehrten Informationen in anonymisierter Form zu erteilen sind.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WRB 7.18

BVerwG 1 WRB 7.18
TDG Nord 6. Kammer – 16.02.2018 – AZ: TDG N 6 SL 2/17 und TDG N 6 RL 7/18

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