Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 20. Dezember 2019 – BVerwG 2 WDB 5.19

Leitsatz:

Ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht etwa wegen der schwerwiegenden Folgen einer drohenden Disziplinarmaßnahme oder der besonderen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtsfragen zwingend geboten, ist dem Wunsch des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, grundsätzlich Rechnung zu tragen.

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung

Voraussetzungen für eine Verteidigerbestellung (Rn. 8)

Ob die Bestellung eines Verteidigers im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO geboten ist, ist – wie bei § 140 Abs. 2 StPO – im Lichte des Rechtsstaatsgebots in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung zu beurteilen. „Geboten“ im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO ist sie insbesondere, wenn sie zum Schutz des Angeschuldigten erforderlich ist. Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens kann aus in dem Verfahren, seinem Ablauf und Gegenstand liegenden Gründen, aber auch aus in der Person des Angeschuldigten liegenden Umständen – insbesondere einer (psychischen) Erkrankung oder einer Suizidgefahr (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 WD 6.14 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 29) – und wegen der Auswirkungen der drohenden Sanktion auf den Angeschuldigten die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 WD 6.14 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 24 f. m.w.N.). Dazu gehört auch, dass ein Angeschuldigter die Kosten eines Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 462/77 – BVerfGE 46, 202 <210> zu § 140 StPO).

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 5.19

BVerwG 2 WDB 5.19
TDG Süd 7. Kammer – 17.09.2019 – AZ: TDG S 7 VL 35/19

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