Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) im Eilverfahren – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 22. September 2021 – BVerwG 1 W-VR 7.21
Leitsatz:
Der Verzicht auf ein im Anforderungsprofil gefordertes zwingendes Eignungskriterium ist nicht sachlich gerechtfertigt, wenn es zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung einen Bewerber gibt, der es erfüllt.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 W-VR 7.21
BVerwG 1 W-VR 7.21