Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 31. März 2022 – BVerwG 1 W-VR 9.21

Leitsatz:

Wird in der Hauptsache ein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn eines Fachunteroffiziers geltend gemacht, bedarf es keiner einstweiligen Anordnung zur Reservierung eines Dienstpostens.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 W-VR 9.21

BVerwG 1 W-VR 9.21

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