Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 28. Januar 2021 – BVerwG 1 WB 14.20
Leitsätze:
1. Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann neben der Zustimmung der personalführenden Stelle zu einer vorübergehenden, nicht dienstpostengerechten Verwendung auch die Anordnung der nicht dienstpostengerechten Verwendung selbst sein.
2. Die Anordnung einer nicht dienstpostengerechten Verwendung durch einen Fachvorgesetzten verliert ihre Wirksamkeit mit Wirksamwerden einer Versetzung des Betroffenen, ohne dass es einer formellen Aufhebung der Anordnung bedarf.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 14.20
BVerwG 1 WB 14.20