Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 31. März 2022 – BVerwG 1 WB 16.21

Leitsatz:

Der Wechsel von der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes der Reserve steht nicht im Ermessen des Dienstherren.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 16.21

BVerwG 1 WB 16.21

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