Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 28. Oktober 2021 – BVerwG 1 WB 2.21

Leitsatz:

Die Zuerkennung eines Tätigkeitsbegriffs stellt eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar, die Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung sein kann (Fortführung der Rechtsprechung zum Personalbegriff, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 1 WB 56.09 – Buchholz 449 § 82 SG Nr. 6).

Die Einrichtung, Ausgestaltung und Fortentwicklung eines Tätigkeitsinformationssystems zur Erfassung dienstlich relevanter Befähigungen liegt im organisatorischen und personalwirtschaftlichen Ermessen des Dienstherrn.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 2.21

BVerwG 1 WB 2.21

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