Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 24. Februar 2022 – BVerwG 1 WB 40.21

Leitsätze:

Die Organisationsentscheidung muss so frühzeitig vor der Auswahlentscheidung erfolgen, dass Interessenten für den Dienstposten vor der Entscheidung in Erfahrung bringen können, ob sie nach den Grundregeln des Auswahlverfahrens als Bewerber in Betracht kommen.

Zu dokumentieren ist auch, aus welchen – z.B. haushalts- oder personalwirtschaftlichen – Gründen die Auswahlentscheidung getroffen wurde.

Wird in einem militärischen Konkurrentenstreit die Organisationsgrundentscheidung nicht dokumentiert, kann dieser Mangel nicht im Beschwerdeverfahren von der Beschwerdestelle analog § 45 Abs. 1 VwVfG durch Nachholung geheilt werden.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 40.21

BVerwG 1 WB 40.21

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