Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 29. Oktober 2020 – BVerwG 1 WB 9.20
Leitsätze:
1. Der Dienstherr ist im Rahmen seines Organisationsermessens berechtigt, auch nicht für Heer, Marine oder Luftwaffe spezifische Dienstposten einzelnen Uniformträgerbereichen zur Besetzung zuzuweisen.
2. Erfolgt die Zuweisung mit dem Zusatz „übergreifend besetzbar“, muss eine Öffnung des Auswahlverfahrens für die übrigen Uniformträgerbereiche erfolgen, wenn nach sechs Monaten Vakanz des Dienstpostens weder ein Bewerber des primär zur Besetzung berufenen Uniformträgerbereiches benannt wird noch sonstige triftige Gründe von hohem Gewicht eine weitere Verzögerung rechtfertigen.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 9.20
BVerwG 1 WB 9.20