Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 31. März 2022 – BVerwG 1 WB 8.21
Leitsatz:
Eine Referenzgruppe zur Förderung vom Dienst freigestellter oder im öffentlichen Interesse beurlaubter Soldaten, die nach dem Ende der aktiven Dienstzeit des Soldaten gebildet wird, ist gegenstandslos und kann nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Referenzgruppe unterliegt der inzidenten Beurteilung durch das Gericht, bei dem der Soldat einen Anspruch auf Schadlosstellung oder Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung geltend macht.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 8.21
BVerwG 1 WB 8.21