Bundesverwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 6. November 2020 – BVerwG 1 WDS-VR 10.20

Leitsatz:

Werden zwingende dienstpostenbezogene Kriterien ins Anforderungsprofil aufgenommen, müssen sich dafür auch hinreichend gewichtige sachliche Gründe für die Aufgabenerfüllung auf dem konkreten Dienstposten finden lassen.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WDS-VR 10.20

BVerwG 1 WDS-VR 10.20

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