Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 26. November 2020 – BVerwG 1 WRB 2.19
Leitsätze:
1. Beim Erstellen einer planmäßigen dienstlichen Beurteilung besteht keine Bindung an vorangehende Beurteilungen im Sinne einer „Fortschreibung“ der dortigen Werturteile oder Benotungen.
2. Spricht das Gericht mit einem Bescheidungstenor die Verpflichtung zur Neufassung einer dienstlichen Beurteilung aus, so sind die beurteilenden Vorgesetzten auch an die tragenden Gründe der Entscheidung gebunden. Stellt das Gericht dort lediglich einen Widerspruch zwischen der vergebenen Benotung und der Beschreibung im Textteil der Beurteilung fest, so ist der beurteilende Vorgesetzte frei, den Widerspruch durch eine Angleichung des Textes an die Notenwerte, eine Angleichung der Notenwerte an den Text oder einen Mittelweg (wechselseitige Annäherung von Notenwerten und Text) zu beheben.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WRB 2.19
BVerwG 1 WRB 2.19
TDG Süd 5. Kammer – 28.08.2019 – AZ: TDG S 5 BLa 03/17 und S 5 RL 02/19