Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 31. März 2022 – BVerwG 1 WB 50.21
Leitsatz:
Ist in einer dienstlichen Beurteilung nicht zwingend auf die Befähigung zu einem Laufbahnaufstieg einzugehen, so kann das Fehlen einer entsprechenden Empfehlung nicht als Begründung für die Versagung des Aufstiegs dienen.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WB 50.21
BVerwG 1 WB 50.21