Bundesverwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auf Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 2. April 2020 – BVerwG 1 WDW 1.19
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung
Wiederaufnahmegrund der erheblichen und neuen Tatsachen oder Beweismittel nach § 129 I Nr. 2 WDO (Rn. 3)
Insbesondere hat der Antragsteller keine Tatsachen oder Beweismittel erbracht, die erheblich und neu sind (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 WDO). Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens sein kann (§ 129 Abs. 2 Satz 1 WDO). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind (§ 129 Abs. 2 Satz 2 WDO).
Volltextveröffentlichung der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WDW 1.19
BVerwG 1 WDW 1.19
BVerwG 2 WD 14.17 (rechtskräftiges Berufungsurteil)