Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) – Beschluss des 1. Wehrdienstsenats vom 28. Juli 2022 – BVerwG 1 WNB 4.22
Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:
Verfahrensmangel wegen nicht formgerechter Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Rn. 2)
Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO), kann in der fehlerhaften Handhabung von Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 – 1 WNB 5.17 – Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 99 Rn. 3 und vom 16. Mai 2018 – 1 WNB 4.17 – juris Rn. 3 m. w. N.). Der Antragsteller beanstandet zu Recht, dass das Truppendienstgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als nicht formgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eingelegt zurückgewiesen hat, obwohl sein handschriftlich unterzeichneter Antrag am 21. Dezember 2020 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen war. Dieser tatsächliche Umstand war der Vorinstanz erst mit Schreiben des Disziplinarvorgesetzten vom 25. Februar 2022 mitgeteilt worden. Der handschriftlich unterzeichnete Antrag ist entgegen § 17 Abs. 4 Satz 4 WBO dem Truppendienstgericht nicht unverzüglich vorgelegt worden. Dem Antragsteller wurde erst mit dem Zugang der angegriffenen Entscheidung bekannt, dass das Truppendienstgericht von einem Eingang seines Rechtsbehelfs mittels nicht qualifiziert signierter E-Mail vom 23. Dezember 2020 ausgegangen war. Da der am 21. Dezember 2020 beim Disziplinarvorgesetzten eingegangene Rechtsbehelf vom 18. Dezember 2020 dem Schriftformerfordernis genügte, stellt die Zurückweisung des Antrages als unzulässig eine fehlerhafte Handhabung einer Sachentscheidungsvoraussetzung dar.
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 1 WNB 4.22
BVerwG 1 WNB 4.22
TDG Nord 4. Kammer – 25.01.2022 – AZ: N 4 BLa 01/21 und N 4 RL 01/22