Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Berufung nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 2. Juli 2020 – BVerwG 2 WD 9.19

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:

Verletzte Dienstpflichten bei privater Inanspruchnahme von Bundeswehr-Material (Rn. 25 f.)

Mit dem festgestellten Verhalten hat er vorsätzlich gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen, welche das Verbot einschließt, dienstliches Material und Personal zu privaten Zwecken zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 2. Oktober 2013 – 2 WD 33.12 – juris Rn. 52 m.w.N.).

Da dieses Verbot speziell für „Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit“ durch Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 21. Januar 2008 geregelt ist, liegt ein weiterer Verstoß gegen § 7 SG vor. Er verlangt von Soldaten, auch Weisungen in Form von Verwaltungsvorschriften zu beachten (BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2020 – 2 WD 2.19 – NZWehrr 2020, 117 Rn. 19 m.w.N.). Gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 SG hat er indes nicht verstoßen, weil der Erlass weder von der Bundesverteidigungsministerin noch von einem ihrer Staatssekretäre in Vertretung unterzeichnet worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2011 – 2 WD 40.09 – juris Rn. 20 und vom 26. September 2006 – 2 WD 2.06 – BVerwGE 127, 1 Rn. 83). Schließlich widersprach sein Verhalten der Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 WDO.

Regelmaßnahme bei der Inanspruchnahme dienstlichen Materials (Rn. 29)

Auf der ersten Stufe ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu bilden. Dabei kommt bei der Inanspruchnahme dienstlichen Materials und Personals zu privaten Zwecken als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig ein Beförderungsverbot bzw. eine Gehaltskürzung, in schweren Fällen auch eine Dienstgradherabsetzung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 – 2 WD 2.16 – juris Rn. 43 m.w.N.). 

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WD 9.19

BVerwG 2 WD 9.19
TDG Süd 2. Kammer – 10.01.2019 – AZ: TDG S 2 VL 4/17

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