Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 5. Oktober 2016 – BVerwG 2 WDB 1.16

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:

Voraussetzungen der Bestellung eines Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger (Rn. 9)

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO bestellt der Vorsitzende der Truppendienstkammer einem Soldaten – auf Antrag oder von Amts wegen – dann einen Verteidiger, wenn dessen Mitwirkung geboten erscheint und der Soldat „noch keinen Verteidiger gewählt hat“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2005 – 2 WDB 4. 05 – NZWehrr 2006, 39 <40>). Die fehlende (Wahl-)Verteidigung bildet mithin eine Voraussetzung für die Bestellung eines Pflichtverteidigers (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1978 – 2 WDB 22.78 – S. 4 <BA>, vom 23. Juli 1981 – 2 WDB 26.80 – S. 5 <BA> und vom 29. November 2012 – 2 WD 8.12 – juris Rn. 14). Zwar ist es zulässig, einem Beschuldigten seinen bisherigen Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen; erforderlich ist dafür jedoch, dass die Wahlverteidigung vor der Bestellung des bisherigen Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger endet. Die Wehrdisziplinarordnung verneint damit ein Bedürfnis für die Bestellung eines Pflichtverteidigers, solange eine anderweitige (Wahl-)Verteidigung besteht; zugleich bringt sie zum Ausdruck, dass sich Pflicht- und Wahlverteidigung jedenfalls im Grundsatz ausschließen (zum Strafprozessrecht siehe: BGH, Urteil vom 13. August 2014 – 2 StR 573/13 – NJW 2014, 3320 <3321>). Ob etwas anderes dann gilt, wenn die Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines weiteren Verteidigers zu einem Wahlverteidiger nahe legt, kann dahingestellt bleiben, weil der frühere Soldat nicht beantragt hat, ihm einen zusätzlichen Verteidiger beizuordnen.

Unwirksamkeit der bedingten Mandatsniederlegung als Wahlverteidiger (Rn. 12)

Die als Prozesserklärung zu wertende Mitteilung des Verteidigers, die Niederlegung des Wahlverteidigermandats an seine Bestellung zum Pflichtverteidiger zu knüpfen, ist unwirksam, weil Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind. Von diesem das deutsche Prozessrecht prägenden Rechtsgrundsatz abzuweichen ist nur dann zulässig, wenn dies mit der besonderen Zweckbestimmung der Prozesserklärung vereinbar ist und das mit der Sache befasste Gericht die durch die Bedingung hervorgerufene Ungewissheit selbst beseitigen kann (BGH, Urteil vom 25. November 1980 – 5 StR 356/80 – NJW 1981, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, Kommentar, 59. Aufl. 2016, Einleitung Rn. 118; Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, Einleitung Rn. 129). Der Ausnahmefall einer solchen innerprozessual zulässigen Bedingung liegt indes nicht vor.

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 1.16

BVerwG 2 WDB 1.16
TDG Süd 6. Kammer – 19.05.2016 – AZ: TDG S 6 VL 02/16

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