Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 13. März 2020 – BVerwG 2 WDB 1.20

Leitsatz:

Ist die Berufungsfrist nach § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO nach der Aktenlage nicht offensichtlich gewahrt, muss in einem Wiedereinsetzungsantrag angegeben werden, wann der Antragsteller selbst Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses, das der Fristwahrung entgegenstand, erlangt hat; nur innerhalb der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragene Zulässigkeitsvoraussetzungen können später ergänzt und verdeutlicht werden.

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung:

Fristbeginn bei Wegfall des Hindernisses bei einem Wiedereinsetzungsantrag (Rn. 9)

Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Betroffene persönlich Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses erlangt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 2 WDB 4.19 – juris Rn. 5 m.w.N.). Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Jedenfalls in den Fällen, in denen – wie hier – die Frist nach Aktenlage nicht offensichtlich gewahrt ist, gehört zur formgerechten Anbringung des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist. Die Angaben zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller selbst vom Wegfall des Hindernisses erfahren hat, müssen innerhalb der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags gemacht werden, weil sie Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags sind; später können nur noch rechtzeitig vorgetragene Zulässigkeitsvoraussetzungen ergänzt und verdeutlicht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2020 – 2 WDB 4.19 – juris Rn. 6 m.w.N.).

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 1.20

BVerwG 2 WDB 1.20
TDG Süd 4. Kammer – 25.06.2019 – AZ: TDG S 4 VL 27/18

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