Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 9. Dezember 2021 – BVerwG 2 WDB 10.21
Entscheidung:
Nach § 42 WDO sind auf Beschwerden der Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung nach Maßgabe der Nr. 1 bis 12 des § 42 WDO anzuwenden. Eine missbilligende Äußerung eines Disziplinarvorgesetzten unter Feststellung eines Dienstvergehens, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet wird, ist zwar nach § 23 Abs. 3 Satz 1 WDO keine Disziplinarmaßnahme. Es handelt sich aber – wie die Feststellung eines Dienstvergehens unter Absehen von einer Disziplinarmaßnahme nach § 36 Abs. 1 WDO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 WDB 2.11 – Buchholz 450.2 § 42 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 6 m.w.N.) – um eine sonstige Maßnahme und Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten im Sinne des § 42 WDO. Nach § 42 Nr. 4 WDO entscheidet über die weitere Beschwerde in Abweichung von § 16 Abs. 3 WBO nicht der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte, sondern das Truppendienstgericht. War demnach der Generalinspekteur der Bundeswehr für die Entscheidung über die weitere Beschwerde des Soldaten nicht zuständig, ist der dennoch ergangene Beschwerdebescheid aufzuheben. Dafür ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, weil nach § 42 Nr. 4 Satz 3 WDO die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder der Generalinspekteur der Bundeswehr über die Beschwerde entschieden hat. Diese Zuständigkeit besteht auch, wenn der Generalinspekteur der Bundeswehr seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die (weitere) Beschwerde zu Unrecht angenommen hat. Zur Aufhebung eines solchen zu Unrecht ergangenen Beschwerdebescheids sind nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die Truppendienstgerichte berufen, sondern das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2011 – 2 WDB 2.11 – Buchholz 450.2 § 42 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 6).
Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 10.21
BVerwG 2 WDB 10.21