Bundesverwaltungsgericht entscheidet über eine Beschwerde nach der Wehrdisziplinarordnung (WDO) – Beschluss des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Dezember 2020 – BVerwG 2 WDB 12.20

Hervorzuhebende Auszüge aus der Entscheidung

Voraussetzungen des Einbehalts der Übergangsbeihilfe, sowie vorzeitige Auszahlung im gerichtlichen Disziplinarverfahren (Rn. 10, 11)

Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 WDO darf, wenn gegen einen früheren Soldaten ein gerichtliches Disziplinarverfahren schwebt, vor dessen rechtskräftigem Abschluss ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe nicht gezahlt werden. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, die Auszahlung der Versorgungsleistung zu verhindern, solange das gerichtliche Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen ist und daher nicht feststeht, ob die Versorgungsleistung durch das Wehrdienstgericht aberkannt oder gekürzt wird. Damit soll nicht nur der Zugriff des Dienstherrn aus Ansprüchen gegen den früheren Soldaten, sondern auch der Verfall der einbehaltenen Übergangsbeihilfe im Fall der Aberkennung des Ruhegehalts oder des anderweitigen Verlustes des Soldatenstatus gesichert werden. Bei einer vorzeitigen Auszahlung des Ruhegehalts, zu dem auch die Übergangsbeihilfe zählt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 WDO), könnten Ansprüche des Dienstherrn gegen den früheren Soldaten meist nicht befriedigt werden oder eine rechtskräftige Aberkennung ginge ins Leere (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2013 – 2 WDB 4.13 – juris Rn. 6).

Eine vorzeitige Auszahlung ist daher nur insoweit zulässig, als dies ohne Gefährdung des Verfahrensergebnisses vertretbar ist. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Auszahlung gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 WDO ist das Verfahrensergebnis im Wege einer summarischen Prüfung anhand des Verfahrensstandes im Zeitpunkt der Entscheidung zu ermitteln. Dabei erfordert der Zweck des Gesetzes bei mehreren Möglichkeiten, nicht von der für den früheren Soldaten günstigeren, sondern von der für ihn ungünstigeren Möglichkeit auszugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2013 – 2 WDB 4.13 – juris Rn. 7).

Regelmaßnahme bei Vermögenstraftat zulasten des Dienstherrn (Rn. 19)

Hat aber der frühere Soldat – wie er es zum Anschuldigungspunkt 2 eingeräumt hat – in einer Vorgesetztenstellung im Bereich seiner dienstlichen Kernpflichten eine Vermögensstraftat begangen, die bei seinem Dienstherrn zu einem Vermögensschaden von 14 000 € geführt hat, und ist diese Tat – was nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausgeschlossen ist – auch wirksam angeschuldigt worden, so dürfte das Dienstvergehen im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit einer Aberkennung des Ruhegehalts zu ahnden sein. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei einem Soldaten in einer Vorgesetztenstellung, der sich im Bereich der dienstlichen Kernpflichten vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn vergreift, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2019 – 2 WD 28.18 – Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 68 Rn. 54 m.w.N.).

Volltext der Entscheidung auf der Website des Bundesverwaltungsgerichts: 2 WDB 12.20

BVerwG 2 WDB 12.20

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